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§ 13a KSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Verbraucherverträge mit Auslandsbezug

§ 13a.

(1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung

  1. 1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,
  2. 2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung,
  3. 3. des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Sinn der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004 und
  4. 4. des Schutzes bei Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung im Sinn der Richtlinie 2008/48/EG

(2) § 6 und die §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.

EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 175/2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40237228