Verjährung
§ 13a
Ansprüche auf Leistungen nach Teil 1 dieses Bundesgesetzes verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Tages der Zustellung der Entscheidung des Antragskomitees über den Forderungsbetrag, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)