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§ 13a Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Verjährung

§ 13a

Ansprüche auf Leistungen nach Teil 1 dieses Bundesgesetzes verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Tages der Zustellung der Entscheidung des Antragskomitees über den Forderungsbetrag, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2017.

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