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§ 13 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

2. Abschnitt

Prüfungen – Zulassung Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung

§ 13.

(1) Zur Fachprüfung ist zuzulassen, wer ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich oder in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 180 ECTS‑Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat und

  1. 1. mindestens eineinhalb Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten oder
  2. 2. mindestens eineinhalb Jahre bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes tätig war oder
  3. 3. die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat.

(2) Zur Fachprüfung ist ebenfalls zuzulassen, wer

  1. 1. nach der öffentlichen Bestellung zum Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens dreieinhalb Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat oder
  2. 2. über eine Berufsberechtigung nach diesem Bundesgesetz verfügt.

(3) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 Z 1, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des Berufes Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40275636

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