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§ 12 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Berufssitz

§ 12.

(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Berufssitz zu haben.

(2) Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig ausübenden Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197360