§ 13
(1) Nicht in Guthaben bei bulgarischen Geldinstituten bestehende, vor dem 16. Oktober 1948 entstandene Geldforderungen, sofern nicht am 5. September 1944 nach dem auf das Rechtsgeschäft anzuwendenden Recht Verjährung eingetreten war, sind mit dem im Zeitpunkt der Maßnahme aushaftenden Betrag von den vor dem 12. Mai 1952 in Geltung gestandenen Lewa auf die seit dem 1. Jänner 1962 geltenden Lewa umzustellen und in voller Höhe in österreichische Schilling umzurechnen.
(2) Geldforderungen, die nicht auf Lewa lauten, sind mit dem am 2. Mai 1963 an der Wiener Börse notierten Devisenmittelkurs der Fremdwährung in österreichische Schilling umzurechnen.
(3) Soweit es sich um Geldforderungen aus Rechtsverhältnissen handelt, die vor dem 13. März 1938 entstanden sind oder bei denen der bulgarische Schuldner vor dem 5. September 1944 in Verzug geraten ist, sind 20 v. H. des in österreichische Schilling umgerechneten Betrages der aushaftenden Forderungen als festgestellter Verlust anzunehmen.
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