Kostenersatz
§ 13.
(1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:
- 1. im Jahr 2021: 184 056 Euro
- 2. im Jahr 2022: 162 768 Euro
- 3. im Jahr 2023: 166 837 Euro
- 4. im Jahr 2024: 171 008 Euro
- 5. im Jahr 2025: 175 283 Euro.
- Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2) Im Jahr 2025 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Folgejahre neu festzulegen.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021
Gesetzesnummer
20006423
Dokumentnummer
NOR40232179
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