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§ 13 Tiefbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13.

(1)   Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und 13 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbau treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.

(2)  Die Bestimmungen der §§ 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbau treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

(3)  Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauer, BGBl. II Nr. 162/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(4)  Die Bestimmungen der §§ 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbauer, BGBl. II Nr. 162/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

(5)  Lehrlinge, die am 31. Dezember 2019 im Lehrberuf Tiefbauer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Abs. 4 antreten.

(6)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Tiefbauer gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Tiefbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010711

Dokumentnummer

NOR40215831

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