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§ 12 Tiefbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2020

Wiederholungsprüfung

§ 12.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2)  Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010711

Dokumentnummer

NOR40215830

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