§ 13
Berichtspflichten
(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 21 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Informationen für Berichte nach Art. 21 Abs. 2 und 3 der INSPIRE-Richtlinie haben die in der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu enthalten:
- a) die Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen oder -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung,
- b) den Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder von Dritten, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur,
- c) Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur,
- d) Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen und entsprechende Stellen der anderen Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinn der INSPIRE-Richtlinie,
- e) Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.
(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat die nach Art. 19 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie benannte nationale Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
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