§ 14
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Regelungen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie zu erlassen, insbesondere
- a) eine Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 lit. c),
- b) die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und zur Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 5 Abs. 2),
- c) die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungkriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 2),
- d) die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2),
- e) die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (§ 11 Abs. 3) und
- f) die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an den zuständigen Bundesminister (§§ 12 und 13).
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