§ 13 TAG

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2017

§ 13

Behörden

Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. a) die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die das öffentliche Archivgut des Landes betreffen;
  2. b) der Bürgermeister oder der Verbandsobmann des jeweiligen Gemeindeverbandes in allen Angelegenheiten, die das öffentliche Archivgut der Gemeinde betreffen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo das öffentliche Archivgut anfällt.

28.12.2017

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