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§ 13 TAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

§ 13

Behörden

Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. a) das Amt der Landesregierung in allen Angelegenheiten, die das öffentliche Archivgut des Landes betreffen;
  2. b) der Bürgermeister oder der Verbandsobmann des jeweiligen Gemeindeverbandes in allen Angelegenheiten, die das öffentliche Archivgut der Gemeinde betreffen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo das öffentliche Archivgut anfällt.

02.07.2025

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