§ 13 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt

§ 13

(1) Für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung ist die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs auf 37,5 % der nach § 10 maßgeblichen Mindeststandards zu reduzieren. Ergänzende Wohnbedarfshilfen gemäß § 11 bleiben davon unberührt.

(2) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für das Aufnahme- und Entlassungsmonat.

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