Zu LGBl Nr 5/2016: Teilaufhebung des § 13 durch den VfGH
Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt
§ 13
(1) Für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung beträgt die Hilfe für den Lebensunterhalt in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:
- 1. bei volljährigen Personen 12,5 %,
- 2. bei minderjährigen Personen 8,0 %.
Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die Hilfe für den Wohnbedarf ruht für die Dauer eines Aufenthaltes in einer unter Abs 1 fallenden Einrichtung, ausgenommen in den Fällen, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
(3) Die Abs 1 und 2 gelten nicht für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat.
24.09.2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
