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§ 13 StBSpG-DVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2023

3. Teil

Ausbildung und Prüfung von Canyoningführerinnen/Canyoningführern

1. Abschnitt

Ausbildung

§ 13

Theoretischer Teil

(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:

  1. 1. Berufskunde und rechtliche Vorschriften: Kenntnis der einschlägigen Landes- und Bundesvorschriften über die Rechte und Pflichten der über die Rechte und Pflichten der Canyoningführerinnen/Canyoningführer, naturkundliche Vorschriften, straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen und betriebswirtschaftliche Grundlagen;
  2. 2. Tourenplanung und Tourenführung: Kenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Canyoningtouren in Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen; Grundkenntnisse der Menschenführung, der Gruppendynamik und der psychologischen Aspekte beim Canyoning; Grundkenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik;
  3. 3. Gefahren- und Unfallkunde: Kenntnisse der objektiven und der subjektiven Gefahren beim Canyoning, deren Erkennen und Beurteilen; Vermeidung von Canyoningunfällen; Rettungsmaßnahmen;
  4. 4. Körperlehre und Erste Hilfe: Grundkenntnisse der medizinischen Aspekte des Canyoning; Erste Hilfe-Maßnahmen bei Canyoningunfällen;
  5. 5. Gewässerkunde und Hydrodynamik: Grundkenntnisse der Gewässerkunde, der Strömungslehre und der Hydrodynamik im Zusammenhang mit Canyoning;
  6. 6. Wetterkunde: Einfluss der Witterung auf die Beschaffenheit und Begehbarkeit von Schluchten;
  7. 7. Topografie und Geologie von Schluchten: Grundkenntnisseder Geologie und der Topografie von Schluchten sowie der Kartenkunde bezüglich des Canyonings; Überblick über wichtige Schluchten im In- und Ausland;
  8. 8. Seil- und Knotenkunde: Kenntnisse über die Beschaffenheit von Seilen und sonstigen Sicherungseinrichtungen; Arten, Einsatzbereiche, Bruchlast und Festigkeit von Knoten;
  9. 9. Ausrüstungs- und Gerätekunde: Kenntnisse über die Funktionsweise, Belastbarkeit, Verwendung und Pflege der Ausrüstungsgegenstände und der Geräte für das Canyoning; Handhabung von Rettungsgeräten und sonstigen für die Tätigkeit als Canyoningführerin/Canyoningführer bedeutsamen technischen Geräten;
  10. 1 0. Naturkunde Kenntnisse über die Tier- und Pflanzenwelt des Ökosystems von Schluchten; Möglichkeiten des Beitrags der Canyoningführerinnen/Canyoningführer zur Erhaltung dieses Ökosystems.

(2) Die Ausbildung zur Canyoningführeranwärterin/zum Canyoningführeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.

21.11.2023

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