3. Teil
Ausbildung und Prüfung von Canyoningführerinnen/Canyoningführern
1. Abschnitt
Ausbildung
§ 13
Theoretischer Teil
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:
- 1. Berufskunde und rechtliche Vorschriften: Kenntnis der einschlägigen Landes- und Bundesvorschriften über die Rechte und Pflichten der über die Rechte und Pflichten der Canyoningführerinnen/Canyoningführer, naturkundliche Vorschriften, straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen und betriebswirtschaftliche Grundlagen;
- 2. Tourenplanung und Tourenführung: Kenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Canyoningtouren in Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen; Grundkenntnisse der Menschenführung, der Gruppendynamik und der psychologischen Aspekte beim Canyoning; Grundkenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik;
- 3. Gefahren- und Unfallkunde: Kenntnisse der objektiven und der subjektiven Gefahren beim Canyoning, deren Erkennen und Beurteilen; Vermeidung von Canyoningunfällen; Rettungsmaßnahmen;
- 4. Körperlehre und Erste Hilfe: Grundkenntnisse der medizinischen Aspekte des Canyoning; Erste Hilfe-Maßnahmen bei Canyoningunfällen;
- 5. Gewässerkunde und Hydrodynamik: Grundkenntnisse der Gewässerkunde, der Strömungslehre und der Hydrodynamik im Zusammenhang mit Canyoning;
- 6. Wetterkunde: Einfluss der Witterung auf die Beschaffenheit und Begehbarkeit von Schluchten;
- 7. Topografie und Geologie von Schluchten: Grundkenntnisseder Geologie und der Topografie von Schluchten sowie der Kartenkunde bezüglich des Canyonings; Überblick über wichtige Schluchten im In- und Ausland;
- 8. Seil- und Knotenkunde: Kenntnisse über die Beschaffenheit von Seilen und sonstigen Sicherungseinrichtungen; Arten, Einsatzbereiche, Bruchlast und Festigkeit von Knoten;
- 9. Ausrüstungs- und Gerätekunde: Kenntnisse über die Funktionsweise, Belastbarkeit, Verwendung und Pflege der Ausrüstungsgegenstände und der Geräte für das Canyoning; Handhabung von Rettungsgeräten und sonstigen für die Tätigkeit als Canyoningführerin/Canyoningführer bedeutsamen technischen Geräten;
- 1 0. Naturkunde Kenntnisse über die Tier- und Pflanzenwelt des Ökosystems von Schluchten; Möglichkeiten des Beitrags der Canyoningführerinnen/Canyoningführer zur Erhaltung dieses Ökosystems.
(2) Die Ausbildung zur Canyoningführeranwärterin/zum Canyoningführeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
21.11.2023
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