2. Abschnitt
Geschäftsordnung der Landesschiedskommissionen Rechtliche Stellung und Sitz
§ 13.
(1) Für jedes Bundesland wird auf Grund des § 345 Abs. 1 ASVG eine Landesschiedskommission errichtet.
(2) Die Landesschiedskommissionen haben ihren Sitz
- 1. im Land Niederösterreich
- a) in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
- b) in Angelegenheiten, welche eine Zahnärztin/einen Zahnarzt (Dentistin/Dentisten, zahnärztliche Gruppenpraxis) oder eine Hebamme betreffen, in der Landeshauptstadt;
- 2. für das Land Vorarlberg in Dornbirn;
- 3. für die übrigen Länder in der jeweiligen Landeshauptstadt.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Gesetzesnummer
20008624
Dokumentnummer
NOR40157602
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