ABSCHNITT 3
Bestimmungen für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind Meßgeräte
§ 13
Bei der Eichung sind Meßgeräte der nachfolgend genannten Art zu verwenden, die nach dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, geeicht sein müssen:
- 1. Meßbänder aus Stahl, 30 m lang;
- 2. Meßstöcke von 5 m, 3 m, 2 m und 1 m Länge; sie müssen aus dauerhaftem und maßhaltigem Holz bestehen, quadratischen Querschnitt haben und mit einer oder mehreren Libellen versehen sein; die Enden müssen mit Schuhen aus korrosionsbeständigem Nichteisenmetall versehen sein; in einer breiten, flachen Nut, die auf einer Seite über die ganze Länge verläuft, muß eine Skala mit Zentimeterteilung eingearbeitet sein;
- 3. Klappmaßstäbe von 2 m Länge;
- 4. Tiefenmaße, bestehend aus zwei Schenkeln, die im rechten Winkel fest verbunden oder fest verschraubbar sind; auf dem senkrechten Schenkel muß auf beiden Seiten eine Zentimeterteilung angebracht sein, deren Nullpunkt im Scheitel des Winkels liegt; der waagrechte Schenkel muß so lang sein, daß mit seiner Oberkante das Anwinkeln des Fahrzeugbodens möglich ist.
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