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§ 13 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

ABSCHNITT 3

Bestimmungen für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind Meßgeräte

§ 13

Bei der Eichung sind Meßgeräte der nachfolgend genannten Art zu verwenden, die nach dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, geeicht sein müssen:

  1. 1. Meßbänder aus Stahl, 30 m lang;
  2. 2. Meßstöcke von 5 m, 3 m, 2 m und 1 m Länge; sie müssen aus dauerhaftem und maßhaltigem Holz bestehen, quadratischen Querschnitt haben und mit einer oder mehreren Libellen versehen sein; die Enden müssen mit Schuhen aus korrosionsbeständigem Nichteisenmetall versehen sein; in einer breiten, flachen Nut, die auf einer Seite über die ganze Länge verläuft, muß eine Skala mit Zentimeterteilung eingearbeitet sein;
  3. 3. Klappmaßstäbe von 2 m Länge;
  4. 4. Tiefenmaße, bestehend aus zwei Schenkeln, die im rechten Winkel fest verbunden oder fest verschraubbar sind; auf dem senkrechten Schenkel muß auf beiden Seiten eine Zentimeterteilung angebracht sein, deren Nullpunkt im Scheitel des Winkels liegt; der waagrechte Schenkel muß so lang sein, daß mit seiner Oberkante das Anwinkeln des Fahrzeugbodens möglich ist.

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