Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrau bzw. Bootsmann
§ 13.
Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Bootsfrau bzw. Bootsmann auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person
- 1. entweder eine als Matrosin bzw. Matrose geleistete Mindestfahrzeit von 180 Tagen nachweist,
- 2. oder
- a) ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner absolviert hat,
- b) im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 270 Tagen absolviert hat und
- c) über die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
20011810
Dokumentnummer
NOR40253809
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