Unionsbefähigungszeugnis für Steuerfrau bzw. Steuermann
§ 14.
Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Steuerfrau bzw. Steuermann auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person
- 1. entweder
- a) eine als Bootsfrau bzw. Bootsmann geleistete Mindestfahrzeit von 180 Tagen nachweist und
- b) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt
- 2. oder
- a) ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Steuerleute absolviert hat,
- b) im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 360 Tagen absolviert hat,
- c) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
- d) über die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt
- 3. oder
- a) über eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer auf See verfügt,
- b) eine behördliche Prüfung gemäß § 134 SchFG über die Inhalte der Anlage 8 bestanden hat,
- c) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
- d) über die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
20011810
Dokumentnummer
NOR40253810
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