§ 13 S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Sicherstellung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe

§ 13

Soferne Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 12 nicht zur Verfügung stehen und auch gleichartige Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat der Träger der Sozialhilfe solche Einrichtungen sicherzustellen. Diese Verpflichtung zur Sicherstellung bezieht sich nicht auf geschützte Arbeitsplätze und geschützte Werkstätten.

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