Finanzierung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe
§ 13
(1) Soweit Einrichtungen der Eingliederungshilfe nicht zur Verfügung stehen und auch derartige Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land solche Einrichtungen unter Bedachtnahme auf die regionalen Verhältnisse und unter Berücksichtung der für die jeweilige Zielgruppe bereits zur Verfügung stehenden Einrichtungen in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sowie im Rahmen der dafür im Landeshaushalt vorgesehenen Mittel durch Investitionszuschüsse und/oder Leistungsentgelte sicherzustellen. Diese Verpflichtung zur Sicherstellung bezieht sich nicht auf geschützte Arbeitsplätze und geschützte Werkstätten.
(2) Investitionszuschüsse sind als Landesbeteiligung ausschließlich und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß für einen Zweck zu gewähren, der die Gründung oder Erweiterung einer Einrichtung der Eingliederungshilfe zum Ziel hat.
(3) Leistungsentgelte umfassen den zum laufenden Betrieb notwendigen Personal- und Sachaufwand einschließlich einer Aufwandsrate für Instandhaltungen und einer solchen für Rationalisierungs- und Ersatzinvestitionen. Dabei sind die Leistungsentgelte für den Personalaufwand unter Beachtung aller Rechtsvorschriften, die bei der Beschäftigung von Dienstnehmern in den einzelnen Zweigen der Eingliederungshilfe von Bedeutung sind, und unter Berücksichtigung arbeitsrechtlich zwingender Dienstnehmeransprüche auf die Kosten des im Vertrag gemäß § 12 Abs. 1 festgelegten Personalstandes beschränkt.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Obergrenzen für die Leistungsentgelte festlegen, wobei zwischen den unterschiedlichen Aufgabenstellungen und unter Bedachtnahme auf bauliche und ausstattungsmäßige Unterschiedlichkeiten der Einrichtungen auch nach Kategorien unterschieden werden kann. In der Verordnung können auch nähere Regelungen darüber getroffen werden, welche Berechnungsgrundlagen bei der Festlegung von Leistungsentgelten heranzuziehen und in welchem Verhältnis allfällige Investitionszuschüsse von Trägern der Sozial- und Eingliederungshilfe außerhalb des Bundeslandes Salzburg abzugelten sind, wenn diese Salzburger Einrichtungen in Anspruch nehmen.
(5) Einrichtungen im Sinn des § 12 Abs. 1 sind nicht berechtigt, neben dem Leistungsentgelt, das ausschließlich dem zuständigen Kostenträger in Rechnung zu stellen ist, von Personen, für die die Leistung erbracht wird, und deren unterhaltspflichtigen Angehörigen für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen Kostenbeiträge zu verlangen.
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