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§ 13 Reichssanitätsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.1870

§ 13

§. 13. Der Landeschef verwendet den Landessanitätsreferenten:

  1. a) zur Ueberwachung der Handhabung der Sanitätsgesetze und Verordnungen durch die dazu berufenen Organe, dann des gesammten Sanitätspersonals des Landes, der bezüglichen Gremien und der öffentlichen Sanitätsorgane insbesondere, endlich aller Sanitätsanstalten mit Einschluß der Bäder und Gesundbrunnen;
  2. b) zu bestimmten periodischen und von Fall zu Fall erforderlichen Bereisungen;
  3. c) zur Bearbeitung der in das Gebiet des Sanitätswesens einschlagenden Geschäftsstücke der Landesbehörde und zur Mitwirkung bei den bezüglichen Commissionen.

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