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§ 12 Reichssanitätsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.1870

§ 12

Die Amtsdauer der ordentlichen Mitglieder währt drei Jahre. Die Ausscheidenden können wieder ernannt werden.

Der Landessanitätsrath wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.

Die Geschäftsführung des Landessanitätsrathes wird durch eine besondere Instruction geregelt.

Das Amt eines Mitgliedes des Landessanitätsrathes ist ein Ehrenamt und wird in der Regel unentgeltlich geführt. Jedoch sind für größere Arbeiten Remunerationen zu ertheilen.

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, während ihrer Amtsthätigkeit den Titel „k. k. Sanitätsrath“ zu führen.

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