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§ 11 Reichssanitätsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.1870

§ 11

Der Landessanitätsrath ist dem Landeschef untergeordnet und verkehrt durch seinen Vorsitzenden nur mit diesem oder mit seinem Stellvertreter.

Derselbe besteht aus dem Landessanitätsreferenten, aus drei bis sechs ordentlichen Mitgliedern, welche von der Regierung ernannt werden und das gesammte Sanitätswesen zu vertreten haben, sowie aus außerordentlichen Mitgliedern, welche den Berathungen von Fall zu Fall über Anordnung oder mit Genehmigung des Landeschefs beigezogen werden.

Außerdem kann der Landesausschuß zwei ordentliche Mitglieder in den Landessanitätsrath entsenden.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder, sowie die Art ihrer Ernennung wird für jedes Verwaltungsgebiet im Verordnungswege bestimmt.

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