Kosten
§ 13.
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind
- 1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG oder,
- 2. soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
- zuzuordnen , dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in § 3 Abs. 1 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018
Gesetzesnummer
20010181
Dokumentnummer
NOR40201139
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