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§ 13 PRIIP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2018

Kosten

§ 13.

Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind

  1. 1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG oder,
  2. 2. soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
  1. zuzuordnen , dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in § 3 Abs. 1 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20010181

Dokumentnummer

NOR40201139

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