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§ 13 Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in, BGBl. II Nr. 198/2009, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

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