Doppellehre
§ 12
Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe „Platten- und Fliesenleger/in“ und „Hafner/in“ ausgeschlossen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Doppellehre
§ 12
Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe „Platten- und Fliesenleger/in“ und „Hafner/in“ ausgeschlossen.
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