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§ 12 Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Doppellehre

§ 12

Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe „Platten- und Fliesenleger/in“ und „Hafner/in“ ausgeschlossen.

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