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§ 13 Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 13.

(1)   Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Oberflächentechnik gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes in einem oder mehreren (weiteren) Schwerpunkten abgelegt werden.

(2)  Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Für Zusatzprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 12. Der Gegenstand Prüfarbeit ist nach zwei Stunden abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20011858

Dokumentnummer

NOR40243069

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