Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 14.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 13 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) Die Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 13 der Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 30. April 2022 im Lehrberuf Oberflächentechnik gemäß der Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 13 der Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, antreten.
(7) Lehrzeiten, die gemäß der Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Oberflächentechnik gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
20011858
Dokumentnummer
NOR40243070
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