zum Außerkrafttreten vgl. § 29
Automationsunterstützte unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung
§ 13.
(1) Die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung gemäß § 14 Abs. 1 NEHG 2022 erfolgt über das NEIS.
(2) Die Ermittlung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 NEHG 2022 hat mit dem 1. Tag des auf das jeweilige Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die zuständige Behörde hat dem Handelsteilnehmer das Ergebnis der Ermittlungen und die sich daraus ergebende Zahllast bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats im NEIS ersichtlich zu machen.
(3) Der Handelsteilnehmer hat das Konto spätestens bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe der Zahllast durch die zuständige Behörde auszugleichen.
(4) Ergeben sich in der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen, ist für diese der in der Fixpreisphase maßgebende Preis pro Tonne Treibhausgasemissionen zur Gänze anzusetzen. Ergeben sich in den darauffolgenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen in diesem Kalenderjahr weitere Bruchteile von Tonnen, sind diese auf die bereits in vorangegangenen Treibhausgasemissionsmeldungen angefangene Tonne anzurechnen, bis eine volle Tonne erreicht wird.
(5) Ergibt sich abweichend von Abs. 4 aus der Ermittlung der Treibhausgasemissionen ein Wert unter einer Tonne Treibhausgasemissionen, ist keine Zahllast zu generieren, sofern auch bei Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen aus vorangegangenen Kalendervierteljahren desselben Kalenderjahres eine Tonne nicht überschritten wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
20012027
Dokumentnummer
NOR40253912
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