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§ 13 MunLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Ausstattung

§ 13

(1) Unterirdische Munitionslager sind mit einer geeigneten Notbeleuchtung auszustatten.

(2) Die Lagerkammern sind bei natürlicher Belüftung durch sperrbare eiserne Gittertüren, in allen anderen Fällen durch gut dichtende Volltüren zu verschließen.

(3) Öffnungen für Belüftungsleitungen sind im Bereich der Explosionsverschlüsse durch entsprechend dimensionierte Explosionsklappen so auszuführen, dass keine heißen Gase und Flammen in benachbarte Lagerkammern eindringen können.

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