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§ 13 MunLG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.2003

Auszahlung

§ 13.

(1) Die Entschädigung ist dem Anspruchsberechtigten vom Bund auszuzahlen spätestens drei Monate

  1. 1. nach Abschluss der Vereinbarung oder
  2. 2. nach Rechtskraft der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung.

(2) Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach Abs. 1 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20002606

Dokumentnummer

NOR40039958

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