Ergänzungsausbildung und ‑prüfung ‑ Medizinischer Masseur
§ 13.
(1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.
- 1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
- 2. der Durchführung der Prüfungen,
- 3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
- 4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
- 5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur.
(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 12 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs entsteht erst mit der Eintragung.
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