Berufsausübung als medizinischer Masseur
§ 14.
Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
- 1. einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
- 2. einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
- 3. einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
- 4. einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017
Gesetzesnummer
20002351
Dokumentnummer
NOR40196037
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