Kostenrechnungsperiode
§ 13.
(1) Die Kostenrechnungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Kosten ermittelt werden. Die Kostenrechnungsperiode hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.
(2) Die Kostenrechnungsperiode darf ein Kalenderjahr nicht überschreiten. Kürzere Kostenrechnungsperioden müssen durch volle Monate teilbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003117
Dokumentnummer
NOR40048658
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