vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kostenrechnungsperiode

§ 13.

(1) Die Kostenrechnungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Kosten ermittelt werden. Die Kostenrechnungsperiode hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.

(2) Die Kostenrechnungsperiode darf ein Kalenderjahr nicht überschreiten. Kürzere Kostenrechnungsperioden müssen durch volle Monate teilbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048658

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)