vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 KommStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Zuständigkeit des Finanzamtes

§ 13.

Die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR40217633