Zuständigkeit des Finanzamtes
§ 13.
Die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004841
Dokumentnummer
NOR40217633
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