vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 KommStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2002

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 12

Die in den §§ 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.