§ 13
Belästigung und sexuelle Belästigung
(1) Eine Belästigung oder sexuelle Belästigung iSd. Abs. 2 gilt als Diskriminierung iSd. § 12 Abs. 1.
(2) Eine Belästigung oder sexuelle Belästigung ist eine unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweise, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 12 Abs. 1 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,
- a) dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und
- b) ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.
(3) Eine Diskriminierung iSd. Abs. 1 liegt auch vor
- a) bei Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung oder
- b) wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird.
(4) Eine Diskriminierung iSd. Abs. 1 liegt weiters auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechtes, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung oder einer Behinderung belästigt oder sexuell belästigt wird.
18.03.2013
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