§ 13 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.2010

§ 13

Belästigung

(1) Eine Belästigung iSd. zweiten Satzes gilt als Diskriminierung iSd. § 12 Abs. 1. Eine solche Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 12 Abs. 1 im Zusammenhang steht, gesetzt wird,

  1. a) die die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,
  2. b) die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
  3. c) die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

(2) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person nach Abs. 1 vor.

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