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§ 13 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2020

Berechtigungsumfang der Zertifikate

§ 13.

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

  1. 1. für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
  2. 2. für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
  3. 3. für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
  4. 4. für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

Schlagworte

Motorjacht, Wattfahrt

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223195

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