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§ 14 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2020

4. Teil

PRÜFUNGSORDNUNG

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 14.

Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Prüfungsorganisationen, die über einen gültigen Feststellungsbescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG verfügen, für

  1. 1. die administrative Infrastruktur,
  2. 2. die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern,
  3. 3. die Prüfungszulassung von Bewerberinnen und Bewerbern,
  4. 4. die Organisation von Prüfungen und
  5. 5. die Ausstellung von Befähigungsausweisen, die im privaten Rechtsverhältnis ausgestellt werden und als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sein sollen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223196

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