(1) Alle Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind beim Gemeindeamt einzubringen.
(2) Über Anträge auf Genehmigung eines Rechtserwerbes gemäß § 1 Abs. 1 lit. a hat die Ortskommission zu entscheiden, wenn der Erwerber in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, oder in einer angrenzenden Gemeinde selbst eine Landwirtschaft betreibt und nicht schon mehr als 20 ha land‑ oder forstwirtschaftlichen Grund besitzt, wobei Alpen und Vorsäße oder Maisäße nicht einzurechnen sind.
(3) Die Ortskommission hat zu jedem Antrag, der sich auf Grundstücke bezieht, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind oder gewidmet waren und land‑ oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, und über den sie nicht selbst zu entscheiden hat, eine Äußerung zu erstatten und den Antrag mit ihrer Äußerung an die Grundverkehrs‑Landeskommission, falls der Erwerber Ausländer ist, jedoch an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.
(4) Zu Anträgen auf Genehmigung eines Rechtserwerbers gemäß § 1 Abs. 1 lit. b hat der Gemeindevorstand eine Äußerung darüber zu erstatten, ob am Rechtserwerb ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht. Der Gemeindevorstand hat sodann den Antrag mit seiner Äußerung und gegebenenfalls mit der Äußerung der Ortskommission an die Grundverkehrs‑Landeskommission weiterzuleiten.
16.04.2018
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