§ 13 Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2010

Anrechnungsbestimmungen

§ 13

(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.

(2) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten kann nach Anhörung der SIAK gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Dabei ist grundsätzlich darauf Bedacht zu nehmen, dass die anrechenbaren Leistungen nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 344/2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

20003533

Dokumentnummer

NOR40122501

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)