Anrechnungsbestimmungen
§ 13
(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten kann nach Anhörung der SIAK gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Dabei ist grundsätzlich darauf Bedacht zu nehmen, dass die anrechenbaren Leistungen nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 344/2010
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Gesetzesnummer
20003533
Dokumentnummer
NOR40122501
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