Anrechnungsbestimmungen
§ 13
(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten kann nach Anhörung der SIAK gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.
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