vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2022

Aufbewahrung der Niederschriften

§ 13.

Die Niederschriften samt Anlagen sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission zehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren, und zwar

  1. 1. im Fall der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer unmittelbar der Verwaltung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unterstehenden Schule bei der Zentralstelle,
  2. 2. im Fall der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule bei der Pädagogischen Hochschule und
  3. 3. im Fall der übrigen Besetzungen bei der Bildungsdirektion.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

20010599

Dokumentnummer

NOR40247650

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)